Der Verein trägt den Namen „Förderverein Stadtkirchenorgel Aalen“ und hat seinen Sitz in Aalen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die ideelle und finanzielle
Förderung eines Orgelneubaus für die Stadtkirche Aalen.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den
geförderten Zweck dienen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei
Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2.6 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung ( § 51 ff AO ). Er ist ein
Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
des in § 2 Nr. 2.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Der
Ausschluß bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds, und
wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.4 Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe und die Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung.
6.1 Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r)
- Schatzmeister(in)
- zwei Beisitzer(innen).
6.2 Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter jeweils der (die)
1. oder 2. Vorsitzende.
6.3 Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner
Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur
nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.
6.4 Der Bezirkskantor Aalen (die Bezirkskantorin Aalen) nimmt an den Sitzungen des
Vorstands und Kuratoriums beratend teil.
7.1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7.2 Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt die Verwendung der
erbrachten Mittel im Sinne des Vereinszwecks.
7.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7.4 Er bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
7.5 Der (die) 1. Vorsitzende oder der (die) 2. Vorsitzende lädt den Vorstand zu
Sitzungen ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er (sie) leitet die
Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
7.6 Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches auch vom (von
der) 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7.7 Der (die) Schatzmeister(in) führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu
erstatten.
8.1 Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und
kirchlichen Lebens, die den Verein bei der Erfüllung seines Zwecks beraten und
unterstützen. Der Vorstand bittet Mitglieder des Kuratoriums nach Bedarf um
inhaltliche Mitarbeit.
8.2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Mit ihrem
schriftlichen Einverständnis werden sie auch zu Mitgliedern des Vereins und
erlauben dem Vorstand, ihren Namen zu veröffentlichen, wenn es dem
Vereinszweck dient.
8.3 Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums ist nicht beschränkt. Die Mitglieder des
Kuratoriums sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
8.4 Die Mitgliederversammlung des Kuratoriums wählt den Vorsitzenden (die
Vorsitzende) des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. Der (die) Vorsitzende des Kuratoriums kann an den
Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
8.5. Eine Sitzung des Kuratoriums findet statt, wenn drei seiner Mitglieder dies
schriftlich beim (bei der) Vorsitzenden des Kuratoriums beantragen. Diese(r) muß
die Sitzung schriftlich einberufen und sie leiten. Die Mitglieder des Vorstandes
werden zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen. Das Kuratorium kann in der
Sitzung über die Vereinsarbeit beraten, aber keine Beschlüsse fassen. Über die
Sitzungen des Kuratoriums ist Protokoll zu führen, welches auch vom (von der)
Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.
8.6. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds
mit sofortiger Wirkung oder durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
9.1 Einmal im Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins
statt.
9.2 Die Einladung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher
schriftlich oder in der Aalener Tagespresse (Schwäbische Post und Aalener
Nachrichten) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung
wird vom (von der) Vorsitzenden oder seinem (seiner, ihrem, ihrer) Stellvertreter(in)
geleitet. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden (der Vorsitzenden),
des Schatzmeisters (der Schatzmeisterin) und des Rechnungsprüfers (der
Rechnungsprüferin)
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers (einer Rechnungsprüferin), der (die) nicht
dem Vorstand angehören darf
e) Änderungen der Satzung
f) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
9.3 Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit
der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
9.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn
die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ¼ der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche beantragen.
9.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Vorsitzenden (von der Vorsitzenden) gegenzuzeichnen.
10.1 Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
10.2 Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die
Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.
10.3 Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende
Vermögen ausschließlich der Evangelischen Kirchengemeinde Aalen, zur
Verwendung für kirchenmusikalische Zwecke zu überweisen.
Diese Satzung tritt am 25. Oktober 2002 in Kraft.